Margrit Seckelmann

Informationen durch Performance Measurement – Die Leistungsvergleiche nach Art. 91d GG

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Informationen durch Performance Measurement – Die Leistungsvergleiche nach Art. 91d GG
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Leistungsvergleiche sind in aller Munde. Der im Rahmen der zweiten Stufe der Föderalismusreform in das Grundgesetz aufgenommene Art. 91d GG kündet davon.

Diese Bestimmung wirft verwaltungs- und verfassungsrechtliche Fragen auf vielerlei Ebenen auf, die in der Schrift näher behandelt werden, etwa zur rechtlichen Qualifikation der Vergleichsstudien bzw. der sie regelnden Norm oder dem Leitbild von Föderalismus bis hin zu rechtlichen und methodischen Anforderungen an das Verfahren.