Stefanie Kronawitter
Korruption im Gesundheitswesen
Die Strafbarkeit des niedergelassenen Arztes nach § 299a StGB
Reihe: FAU Studien aus der RechtswissenschaftMit dem Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen, in Kraft getreten am 04.06.2016, wurden die §§ 299a, 299b StGB in das Strafgesetzbuch aufgenommen und die Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen u.a. für niedergelassene Ärzte erstmals strafbar.
Die Arbeit rekapituliert den Gesetzgebungsprozess und analysiert die Neuzugänge zum 26. Abschnitt des Strafgesetzbuches. Die meisten der in § 299a StGB enthaltenen Tatbestandsmerkmale sind sehr weit gefasst, so dass sich die Strafbarkeit in den meisten Fällen am Merkmal der Unrechtsvereinbarung entscheiden wird. Als Indiz für eine Unrechtsvereinbarung kann das Missverhältnis zwischen der vom Arzt erbrachten Leistung und der ihm hierfür gewährten Vergütung herangezogen werden. Das Missverhältnis kann darauf hindeuten, dass mit der erhöhten Vergütung vertraglich nicht fixierte Leistungen, wie etwa die unzulässige Zuweisung von Patienten, abgegolten werden. Die Beurteilung, ob ein Missverhältnis vorliegt, ist durch eine Zweistufenprüfung möglich. Der auf der ersten Stufe zu ermittelnde Sockelbetrag ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der ärztlichen Leistung mit der Vergütung nach den bestehenden Vergütungssystemen wie GOÄ oder EBM. Wird dieser Sockelbetrag nicht überschritten, ist bereits auf der ersten Stufe davon auszugehen, dass mit der Vergütung nur die ärztliche Leistung und nichts darüber hinaus abgegolten werden soll.
Kommt es zu einer Überschreitung des Sockelbetrages, ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob mit diesem Mehr an Vergütung auch ein Mehrwert für den Zuwendungsgeber verbunden ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteilsempfänger besondere Qualifikationen oder Kenntnisse hat. Kann auch auf der zweiten Stufe keine Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung gefunden werden, ist eine Unrechtsvereinbarung gegeben. Anhand von fünf ausführlichen Fallbeispielen werden verschiedene Kooperationsformen dargestellt, ihre Problemfelder aufgezeigt und unter anderem mit dieser Zweistufenprüfung auf ihr Strafbarkeitsrisiko hin untersucht.